NEUSTART KULTUR
PANDEMIEBEDINGTE INVESTITIONEN
Gefördert wurden investive Umbau-, Modernisierungs- und Ausstattungsmaßnahmen von Kultureinrichtungen (ortsfeste und kulturelle Träger mit dezentralen Aktivitäten) sowie im Rahmen von Festivals und anderen kulturellen Veranstaltungen, die zur nachhaltigen Reduktion von Ansteckungsgefahren (insbesondere mit dem SARS-CoV-2-Virus) in deren öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereichen erforderlich waren, sowie projektbezogene Personal- und Sachausgaben.
Es können keine neuen Anträge mehr gestellt werden.
Gefördert von:


ZWISCHENSTAND
Im NEUSTART KULTUR Teilprogramm „Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen“ haben wir seit Juli 2020 knapp 600 Theater mit über 33 Millionen Euro unterstützt. Dieses Programm förderte intensive Umbau-, Modernisierung- und Ausstattungsmaßnahmen von ortsfesten und kulturellen Trägern mit dezentralen Aktivitäten sowie von Festivals und anderen kulturellen Veranstaltungen. So haben viele Theater und Theaterfestivals, Kleinkunstbühnen, Varieté-Theater, Festspielhäuser und andere Institutionen das Angebot genutzt und mit den geförderten Maßnahmen die Ansteckungsgefahr – insbesondere mit dem SARS-CoV-2-Virus – in ihren Häusern nachhaltig reduziert. Mit individueller Beratung am Telefon, regelmäßigen FAQ-Treffs via Zoom und viel Herzblut unterstützten wir die über 1000 Interessierten. Zudem gaben wir im Rahmen des Programms eine Studie in Auftrag, um den Förderbedarf der freien Theaterszene in Deutschland zu ermitteln.
Zum Abschluss des Förderprogramms haben wir ein Plakat mit tollen Bildern der geförderten Institutionen und Veranstaltungen erstellt. Sie dürfen die Seiten gerne ausdrucken und in Ihren Schaukästen aufhängen.
- Antragsberatung, Prüfung, Gewährung und Auszahlung der Fördermittel erfolgen durch die zuständige mittelausreichende Stelle, hier die Deutsche Theatertechnische Gesellschaft. Grundlage für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Mittel ist ein privatrechtlicher Zuwendungsvertrag i.S. von Nr. 12.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).
- Die Anträge werden entsprechend der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß gestellt, wenn sämtliche antragsbegründende Unterlagen zur Prüfung vorliegen. Das Antragsverfahren endet, wenn alle Mittel vergeben wurden, spätestens jedoch am 30. November 2021.
- Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die mittelausreichende Stelle entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Verteilung der Mittel. Die Zuwendungen stehen unter dem Vorbehalt etwaiger Sperren und sonstiger Bewirtschaftungsmaßnahmen. Der Rechtsweg gegen die Entscheidung der mittelausgebenden Stelle ist ausgeschlossen.
Allgemeine Bestimmungen
- Eine Inanspruchnahme von Fördermitteln aus diesem Programm schließt die Inanspruchnahme von Leistungen des Bundes und/oder der Länder zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie, die einem anderen Zweck dienen, nicht aus; Leistungen, die demselben Zweck dienen, werden hingegen angerechnet.
- Soweit für eine Maßnahme neben der Förderung aus diesem Programm auch Leistungen aus anderen – nicht im Zusammenhang mit COVID-19 stehenden – Programmen in Anspruch genommen werden sollen, muss ebenfalls sichergestellt sein, dass die Leistungen unterschiedlichen Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sind.
- Fördermittel werden einmalig als nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Regel als Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und analog der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften gewährt. Für die ggf. erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten analog die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
- Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes“ werden Bestandteil des Zuwendungsvertrages (www.bva.bund.de › ZMV › nebenbestimmungen_anbest_p_2019).
- Mit den Vorhaben darf vor Antragstellung und bis zum Abschluss des Zuwendungsvertrags nicht begonnen worden sein. Der Förderantrag kann mit einem Antrag auf einen förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn verbunden werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
- Es werden nur Vorhaben gefördert, die mit dem EU-Beihilferecht i.S.d. Artikel 107 Abs. 1 AEUV vereinbar sind. Insbesondere werden keine Einrichtungen gefördert, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Dieses Sofortprogramm ist gemäß Art. 53 AGVO von der Notifizierungspflicht durch die EU-Kommission freigestellt (beantragt), sofern die ggf. einschlägigen Regelungen der AGVO beachtet werden.
- Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Antragsberechtigt sind die Rechtsträger nachfolgender Kultureinrichtungen: a) Theater, künstlerische Produktionsorte, Festspielhäuser, auch Festivals
b) Kleinkunstbühnen und Varieté-Theater
die bereits einen Antrag auf Förderung bis zum 31.12.2020 gestellt
und eine Förderungszusage erhalten sowie dieses Projekt abgeschlossen und einen Verwendungsnachweis abgeschlossen haben
und eine begründete Aufstockung der Fördermittel geltend machen können.
- Es sollen mindestens 10% an Eigen- und/oder Drittmitteln eingebracht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.
- Der Eigenanteil kann durch zweckgebundene Zuwendungen Dritter (auch Sponsoring, Spenden) und durch Eigenmittel erbracht werden. Hierzu zählen auch Einnahmen aus allen Formen von Bezahlangeboten und Teilnehmergebühren.
- Bundesmittel können in einer Höhe von 5.000 Euro bis 100.000 Euro pro Kultureinrichtung bzw. -akteur bewilligt werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
- Pro Kultureinrichtung wird maximal eine Zuwendung aus diesem Programmteil gewährt. Aufstockungsanträge sind grundsätzlich ausgeschlossen.
- Die nach § 15 des UStG als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
- Die Bundesmittel stehen nur einmalig zur Verfügung. Aus einer Förderung erwächst kein Anspruch auf etwaige weitere Förderungen
- Die Auszahlung der Mittel richtet sich nach den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Zuwendung darf nur auf Anforderung ausgezahlt und nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie alsbald, d.h. innerhalb von sechs Wochen nach der Auszahlung, für fällige Zahlungen benötigt wird.
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VERANSTALTUNGEN
Aktuell sind keine Veranstaltungen mit Schwerpunkthema „Neustart Kultur Förderprogramm PANDEMIEBEDINGTE INVESTITIONEN“ geplant, hier finden Sie jedoch viele weitere anstehende Events der DTHG.