FRAGEN ZU DEN ANTRAGSBEDINGUNGEN

Gemäß Nr.1 der Fördergrundsätze sind Kultureinrichtungen, deren Regelbetrieb nicht überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden antragsberechtigt.

Die Antragsteller müssen rechtsfähige jurist. Personen (e.V., Stiftungen, AG, GmbH, KGaA, eingetragene Genossenschaften) oder Personengesellschaften (GbR, PartG, OHG, KG) oder Einzelunternehmer mit Sitz in Deutschland sein.

Wer einen Nachweis über eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bei Antragstellung vorweisen kann und in der Lage ist, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

Ein kultureller Tätigkeitsschwerpunkt in den nachfolgenden Sparten muss für die Jahre 2018 und 2019 erkennbar sein.

Die Rechtsträger folgender Kultursparten sind antragsberechtigt: 

– Theater: künstlerische Produktionsorte
– Festspielhäuser, auch Festivals 
– Kleinkunstbühnen und Varieté-Theater

Antragsberechtigt sind auch Träger, die ihre Veranstaltungen dezentral durchführen.

Antragsteller*innen dürfen nicht überwiegend öffentlich finanziert sein. D.h., dass sie für die Grundfinanzierung ihres Geschäftsbetriebs im Durchschnitt in den Kalender- oder Wirtschaftsjahren 2018 und 2019 nicht mehr als 50 Prozent öffentliche Mittel erhalten haben. Hierzu zählen finanzielle Mittel, aber auch unbare Leistungen, wie kostenfreie Überlassung von Räumlichkeiten oder Personal. Öffentliche Mittel, welche durch (private) Dritte ausgereicht werden, zählen ebenfalls dazu (z.B. wenn eine Zuwendung nicht direkt von Bund und Ländern, sondern über Dritte weitergereicht wird). Nichtregelmäßige Projektförderungen beispielsweise für Programm/Programmarbeit zählen nicht zur Grundfinanzierung.

Im Rahmen des Antragsverfahrens kann ein von einem*r Steuerberater*in bzw. Wirtschaftsprüfer*in ausgestelltes Testat über die Höhe der öffentlichen Fördermittel von der DTHG angefordert werden.

Mittel von anderen öffentlichen Zuwendungsgeber*innen für das zur Förderung beantragte Projekt sind zulässig und wünschenswert und sind komplementär, also ergänzend zur hier beantragten Förderung einzubringen.
Das Programm tritt nicht für Leistungen ein, die im Rahmen der staatlichen Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Anspruch genommen werden können. Hier sind die Förderungen bei den entsprechenden Stellen zu beantragen.
Wenn Sie aus anderen Förderprogrammen des Bundes Fördermittel in Anspruch nehmen, müssen die jeweiligen Förderungen deutlich unterscheidbaren Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sein. Grundsätzlich gilt, dass Maßnahmen, die durch andere aktuelle Corona-Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder abgedeckt werden können, nicht förderfähig sind.
Nachfolgend einige Beispiele (keine abschließende Darstellung):

  • BMWi-Programm und NEUSTART KULTUR ( „Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft“)


Veranstalter*innen, die über das Hilfsprogramm des BMWi Förderung erhalten, können grundsätzlich auch einen Antrag auf Förderung bei NEUSTART KULTUR stellen. Bitte beachten Sie hier, dass das BMWi-Programm „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ betriebliche Fixkosten (Miete, Elektrizität, Wasser usw.) abdeckt, wogegen in unserem Programm die variablen Projektkosten im Wege einer Projektförderung unterstützt werden.

  • Andere Programmteile des NEUSTART KULTUR-Pakets und NEUSTART KULTUR („Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft“)


Kombinationen mit Fördergeldern von anderen Programmteilen des NEUSTART KULTUR-Pakets sind für die gleiche Maßnahme nicht möglich.

Nein, es kann kein weiterer Antrag gestellt werden. Neue Anträge können nur von Kultureinrichtungen gestellt werden, die nicht bereits in diesem Programm eine Förderung beantragt haben.

FRAGEN ZUM FÖRDERGEGENSTAND

Gefördert werden investive Umbau-, Modernisierungs- und Ausstattungsmaßnahmen von Kultureinrichtungen (ortsfeste und kulturelle Träger mit dezentralen Aktivitäten) sowie im Rahmen von Festivals und anderen kulturellen Veranstaltungen, die zur nachhaltigen Reduktion von Ansteckungsgefahren (insbesondere mit dem SARS-CoV-2-Virus) in deren öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereichen erforderlich sind, sowie projektbezogene Personal- und Sachausgaben.

Es gilt zu beachten, dass die Maßnahmen sich an einem innerbetrieblichen Hygienekonzept sowie ggf. an einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, der Gesundheitsministerien und -ämter o.a. orientieren. Bei den Maßnahmen ist die barrierefreie Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung soweit wie möglich sicherzustellen. Zur Umsetzung der Maßnahmen sind ökologisch sinnvolle Möglichkeiten zu wählen.

  • Einbau von Schutzvorrichtungen (z.B. Schutzscheiben an Kassen, Garderoben, Proberäumen, Arbeitsplätzen usw.)
  • Optimierung der Besuchersteuerung vor und in der Einrichtung. Dazu zählen beispielsweise die Umstrukturierung von Einlasskontrollen und der Wegeführung bzw. Personenleitsysteme wie auch ggf. der Umbau, die Erweiterung oder der Ersatz von Ausstattungsgegenständen, z.B. fester Bestuhlungen und Bühnen
  • Erstellung und Veröffentlichung von Hinweisen v.a. für Besucher vor und in der Einrichtung (z.B. Informationen, Aushänge, Beschilderungen und sonstige Visualisierungen
  • Anschaffung von Technik und Ausstattung für Open-Air-Veranstaltungen und dezentralen Einsatz, mobile Formate (z.B. Podeste, drahtlose Technik/Mikrofone)
  • Maßnahmen zum Ausbau der eigenen IT-Infrastruktur (z.B. Telefon- und Videokonferenz-Technik; Laptops und sichere Internet-Lösungen für „Mobiles Arbeiten“)
  • Technische und sonstige Ausstattung und Anwendungen einschließlich Programmierung (z.B. bargeldlose Kassensysteme, Online-Ticketing-Systeme ggf. mit Termin-/Platzvergabe-Tool, Lautsprecher-Anlagen, digitale Präsentations-, Veranstaltungs- und Bühnentechnik, Audioguides, App-Techniken, marktunabhängige Streamingdienste)
  • Beschaffung von Reinigungs- und Infektionsschutzausstattung inkl. Bedarf an Desinfektionsmitteln, Einweg-Handschuhen und Mund-Nasen-Bedeckungen
  • Modernisierung und Einbau von sanitären Einrichtungen
  • Klima- bzw. Belüftungssysteme inkl. entsprechender Filteranlagen
  • Pandemiebedingt notwendige Erweiterung oder Veränderung der Nutzflächen für Publikum, Künstler und Verwaltung/Organisation

Folgende Punkte werden nicht im Rahmen des Programms Neustart Kultur nicht gefördert: 

  • nichtprojektezogene Kosten (laufende / anderweitige Personal- und Sachkosten) 
  • Förderung von Baumaßnahmen, Immobilienerwerb und Folgekosten 
  • bereits getätigte und beauftragte Investitionen
  • Miete/Leihe, gebrauchte Gegenstände (Bühnen, Technik, etc.)
  • Lizenzkosten (Nur wenn diese für die Inbetriebnahme entscheidend sind, können Ausgaben für das 1. Jahr berücksichtigt werden, ansonsten sind  diese als Sachkosten anzusehen und somit nicht förderfähig)

Grundsätzlich gilt, dass nur projektbezogene Personalausgaben förderfähig sind. Laufende nicht projektbezogene Sach- und Personalausgaben sind von der Förderung ausgeschlossen.

  • Grundsätzlich gilt, dass mit einem Projekt noch nicht begonnen worden sein darf. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich ein erfolgter Fördervertragsschluss mit der DTHG. Es kann jedoch in jedem Antrag ein „förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn“ gestellt werden (ein entsprechendes Feld ist im Antragsformular enthalten).
  • Die Genehmigung eines förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns ermöglicht es den Antragsteller*innen, wichtige erste Schritte für das Projekt zu gehen, noch bevor sie eine Förderzusage erhalten und einen Fördervertrag mit der DTHG abgeschlossen haben.
  • Ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn ist dann sinnvoll, wenn durch längeres Warten, bestimmte Angebote verfallen oder die geplanten Maßnahmen teurer oder gar nicht mehr wie geplant umzusetzen sind.
  • Das beantragte Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn richtet sich nach den folgenden Rahmenbedingungen:
  • Erst wenn eine Genehmigung für den vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt wurde, können Ausgaben für das Projekt geleistet werden, die im Falle einer Förderzusage förderfähig sind.
  • Die Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns stellt jedoch keine vorweggenommene Förderzusage dar und bindet die DTHG nicht, später einen Fördervertrag abzuschließen. Das finanzielle Risiko für diese Maßnahmen tragen die Antragsteller*innen deshalb bis zu einem eventuellen Abschluss des Fördervertrags mit der DTHG selbst.

FRAGEN ZUM ANTRAGSVERFAHREN

Eine Antragstellung ist möglich, bis alle Fördermittel vergeben wurden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021. Die Antragstellung ist ab dem 01.06.2021 möglich. Vollständig und fristgerecht eingereichte Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet

  • Um die Funktionen des Antragstools im vollen Umfang nutzen zu können, empfehlen wir die Verwendung von Mozilla Firefox, Google Chrome, Safari. Der Windows Internet Explorer wird nicht unterstützt.

    Benutzer*innen eines Mac empfehlen wir die Verwendung von Mozilla Firefox, Opera oder Safari.

    Sie können sich mit einer E-Mail nur einmalig registrieren.

    Im Antragstool werden Dateien der Typen .pdf, .doc, .docx, .xls, .xlsx, . (bzw. beim Ausgaben- und Finanzierungsplan und der Auflistung der Live-Kulturveranstaltungen nur .xls und .xlsx) mit einer maximalen Größe von 2 MB pro Datei akzeptiert.

Das Antragsverfahren läuft bei der DTHG komplett und ausschließlich digital ab. Sobald Sie einen Antrag online angelegt haben, können Sie diesen jederzeit zwischenspeichern und zu einem anderen Zeitpunkt weiterbearbeiten oder einreichen.

Alle Unterlagen für den Antrag müssen in digitaler Form eingereicht (hochgeladen) werden. Bitte senden Sie uns keine Unterlagen per Post zu.

Alle Unterlagen müssen online hochgeladen werden.
Zur nachweislichen Legitimation der Antragsberechtigung:

  • Gesellschaftsvertrag oder Vereinssatzung in jeweils aktueller Fassung oder vergleichbare Unterlagen (bspw. Errichtungsgesetz), ggf. Kopie der Personalausweise aller Gesellschafter bei einer GbR
  • Vereinsregister- bzw. Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen (darf nicht älter als 1 Jahr sein)

 

Die benötigten Unterlagen ergeben sich jeweils aus der Rechtsform des*der Antragsteller*in.

    • Förderantrag: ausgefülltes online Formular mit vollständigem Ausgaben- und Finanzierungsplan
    • ggf. schriftliche Bestätigung anderer Förderer
    • gültige Satzung oder vergleichbares Dokument, möglichst Handels- / Vereinsregisterauszug
    • Nachweis über die Vertretungsberechtigung des Unterzeichners
    • Nachweise über die ordnungsgemäße Geschäftsführung (Jahresabschlüsse der Jahre 2018 und 2019)
    • Erklärung, dass regelmäßiger Betrieb nicht überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert wird
    • Erklärung, ob und wenn ja, welche Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder in welcher Höhe in Anspruch genommen wurden und wie diese von der beantragten Maßnahme abgrenzbar ist
    • Erklärung, dass Steuern und Sozialabgaben ordnungsgemäß abgeführt werden.

 

Pro Kultureinrichtung können Bundesmittel in Höhe von 5.000 bis 100.000€ bewilligt werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.

Es sollen mindestens 10% an Eigen- und/oder Drittmitteln eingebracht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.

Mit der Zuwendung erworbene Gegenstände etc. sind im Wettbewerb zu beschaffen. Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Zur Beschleunigung öffentlicher Investitionen hat die Bundesregierung am 8. Juli 2020 Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung und die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie erlassen. (siehe Anlage) Deshalb ist vor Vergabe eines Auftrages bei einem Schätzwert ab 3.000 Euro eine nachvollziehbare formlose Preisermittlung bei mindestens drei Unternehmen durchzuführen. Um Transparenz und Wettbewerb von Waren und Dienstleistungen nicht zu gefährden, sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, ab einem geschätzten Auftragswert von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) mindestens drei Angebote einzuholen. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind nur im Rahmen der einschlägigen vergaberechtlichen Regelungen zulässig, schriftlich zu begründen und durch geeignete Unterlagen zu dokumentieren. Sollte es nur einen Anbieter geben oder Gründe für die Beschaffung bei einem speziellen Anbieter sprechen, ist dies gleichfalls entsprechend zu erläutern.

In der Projektbeschreibung sollten alle wichtigen Maßnahmen, die einzelnen Schritte und das Ziel des Projekts formuliert werden. Die Beschreibung sollte die im Finanzierungsplan aufgestellten Ausgaben plausibel darstellen und deutlich machen, dass das Projekt in einem oder mehreren Punkten dem Fördergegenstand des Programms entspricht. Mögliche Schwerpunkte Ihres Projekts sind unter Punkt 2 in den Fördergrundsätzen formuliert. Bitte erläutern Sie stets die pandemiebedingte Notwendigkeit Ihrer geplanten Investitionen. 

Zur zeitlichen Planung des Projekts: grundsätzlich kann das Projekt frühestens nach Abschluss eines Fördervertrags mit der DTHG beginnen und muss bis spätestens zum 31. Dezember 2022 beendet sein. Der Beginn des Projekts kann aber ggf. durch die Genehmigung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns vorgezogen werden. Es können nur Ausgaben berücksichtigt werden, die innerhalb der Projektlaufzeit angefallen und beglichen worden sind.

Der Projektzeitraum ist der Zeitraum, den Sie für das geplante Projekt benötigen.
Dabei sind drei Punkte zu beachten:

  1. Kalkulieren Sie den Zeitraum nicht zu knapp. Sie können nur Ausgaben geltend machen und fördern lassen, die innerhalb des Projektzeitraums anfallen (das heißt Leistungsdatum, Rechnungsdatum und Zahlung müssen innerhalb des Zeitraums liegen). Grundsätzlich kann der Projektzeitraum die Planungsphase ebenso wie die Durchführungsphase und falls notwendig auch die Nachbereitungsphase mit umfassen;
  2. Das Projekt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen haben. Sie können jedoch einen förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn beantragen (siehe FAQ zum förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn). Mit diesem kann ihr Projekt frühestens zum Tag der Antragstellung beginnen;
  3. Das Projekt muss spätestens zum 31.12.2022 beendet sein.

Vollständig und fristgerecht eingereichte Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet, sofern Fördermittel verfügbar sind. Wenn ein Antrag unvollständig ist und Unterlagen nachgefordert werden müssen, zählt als Antragseingang erst der Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig ist. Nach Antragseingang werden die Anträge formal und vertieft inhaltlich geprüft. Ist ein Antrag erfolgreich geprüft (formal und inhaltlich) und sind noch Fördermittel verfügbar, wird er schließlich durch den Abschluss eines Fördervertrages bewilligt.

Eigenmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte finanzielle Mittel aus dem Vermögen der Antragsteller*innen,Drittmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte Mittel von Dritten oder aus anderen Quellen, wie etwa andere öffentliche Förderungen, Sponsoring oder Crowdfunding.
Mit dem Antrag müssen die Antragsteller*innen versichern, im Projektzeitraum die notwendigen Eigen- und Drittmittel zur Abdeckung des Eigenanteils in Höhe von mindestens 10 Prozent der Projektausgaben aufzubringen und zur Finanzierung einzusetzen.

FRAGEN ZUR PROJEKTDURCHFÜHRUNG

Nach jeder anteiligen Auszahlung von Fördermitteln haben die Zuwendungsempfänger*innen eine Frist von 6 Wochen, um alle Mittel zu verausgaben oder nicht verausgabte Mittel zurück an die DTHG zu überweisen. Die Frist für die Abgabe des Verwendungsnachweises ist vier Wochen nach individuellem Projektende. Der Termin wird im Fördervertrag festgelegt. Für Projekte, die erst zum 31. Dezember 2022 enden, ist der Verwendungsnachweis spätestens bis zum 01. Februar 2023 vorzulegen.

Nach der Zusage wird ein Fördervertrag abgeschlossen. Dieser beruht auf den Fördergrundsätzen des Programms und auf dem gestellten und geprüften Antrag. Mit Abschluss des Vertrags kann das Projekt beginnen – es sei denn es wurde ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn beantragt.

Mit Abschluss des Vertrags können nach Bedarf Mittel abgerufen werden, die innerhalb der 6-Wochenfrist verwendet werden müssen. Geförderte Antragsteller*in können ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch in Vorkasse gehen, dann Mittel abrufen und diese rückwirkend einsetzen. Es gibt für die abzurufenden Mittel keinen Mindestbetrag.

Im Regelfall wird Ihr Mittelabruf noch am selben oder am Folgetag auf sachliche Richtigkeit überprüft. Die Gelder treffen dann innerhalb von ca. 5 Werktagen auf Ihrem Konto ein.

Grundsätzlich sind öffentliche Fördergelder immer sparsam und wirtschaftlich zu verwenden, auch wenn das Vergaberecht nicht beachtet werden oder kein formales Vergabeverfahren durchgeführt werden muss.

Um die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweisen zu können, sollten Sie vor jeder Auftragsvergabe oder Anschaffung einen einfachen Preisvergleich von mindestens drei Angeboten durchführen und dokumentieren. Sie können hierfür geeignete Anbieter zur Angebotsabgabe auffordern oder z.B. online Preise recherchieren und diese per Screenshot dokumentieren. Sollte es bei der Prüfung Ihres Verwendungsnachweises Zweifel an der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel geben, können Sie diese belegen. Das bedeutet andersherum: Ausgaben können nachträglich als nicht förderfähig eingestuft werden, wenn sie unplausibel hoch ausfallen und Mittel dafür ohne einen Preisvergleich verwendet wurden. In dem Fall sind ggf. bereits ausgezahlte Fördermittel wieder zurückzuzahlen.

 

Jede*r Antragsteller*in bzw. Zuwendungsempfänger*in ist anzeigepflichtig, sobald sich der Ausgaben- und Finanzierungsplan ändert oder eine bewilligte Maßnahme nicht realisiert werden kann. Im Sinne der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hat der*die Antragsteller*n bzw. Zuwendungsempfänger*n Ausgaben, die vermieden werden können, auch nicht zu generieren.

 

Antragsteller, die bereits im Jahr 2020 ihre Anträge gestellt hatten, können im Einzelfall ihr Projektende in den zweiten Projektzeitraum des Neustart Kultur Förderprogramms verlängern. Dies unterliegt der fachlichen Entscheidung des DTHG-Prjoektteams und wird individuell geprüft. 

Es können nur Ausgaben angerechnet werden, die innerhalb des Projektzeitraums liegen.
Somit können Rechnungen, deren Leistungszeitraum im Vorfeld oder nach Ende des Projektzeitraums liegen, nicht anerkannt werden. Das bedeutet: Rechnungsdatum , Leistungsdatum und Tag der Zahlung müssen innerhalb des Projektzeitraums liegen.
Es können nur Rechnungen eingereicht werden, die an den*die Antragsteller*in gerichtet sind und den Formalitäten laut § 14 Abs. 4 UStG entsprechen. Zudem ist wichtig, dass alle Belege mit der Projektnummer versehen sind, damit sie dem geförderten Projekt eindeutig zugeordnet sein können.
In begründeten Fällen (Umzug des*der Antragstellers*in, Fusion mit anderen Unternehmen u. ä.) können Ausnahmen genehmigt werden. Jedoch müssen diese vorher der DTHG schriftlich angezeigt werden.
Allen Positionen im Verwendungsnachweis ist ein Beleg per Lfd. Nr. zuzuordnen und die auf dem Beleg angezeigte Belegnummer (entspricht Rechnungsnummer) entsprechend im Verwendungsnachweis einzutragen.
Betroffen sind Belege, die entweder

  1. Ausgaben
  • Rechnungen / Verträge 
  • die entsprechenden Zahlungsnachweise (Kontoauszug/Quittung)
  1. Deckungsmittel
  • Belege über Deckungsmittel (z.B. Fördervertrag/Förderzusage, wenn zusätzliche Fördermittel ins Projekt eingebracht wurden, Spendenbescheinigungen etc.)
  • die entsprechenden Zahlungsnachweise (Kontoauszug/Quittung)

zuzuordnen sind.
Belege müssen  mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden. Der*Die Zuwendungsempfängerin ist zudem verpflichtet sie auf Nachfrage vorzulegen und für weitere 10 Jahre im Original aufzuheben.

Rechnungen (über 250,00 Euro brutto) enthalten folgende Angaben:

  • Vollständiger Name und Anschrift des*der Leistenden
  • Vollständiger Name und Anschrift des*der Leistungsempfängers*in
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer des*der Rechnungssteller*in
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung, auch wenn mit Ausstellungsdatum identisch (Monatsangabe reicht aus)
  • Entgelt, ggf. nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsselt
  • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts, soweit nicht schon im Preis berücksichtigt (z.B. Skonti, Boni, Rabatte)
  • Anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung
  • Auf Entgelt entfallender Steuerbetrag

 

Quittungen (bis 250,00 Euro brutto) müssen folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift des*der Leistenden
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe = Bruttobetrag
  • Anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung

Als Beleg gelten Ihre Kontoauszüge, auf denen die Fördermittelauszahlungen im Verwendungszweck neben Angabe von Projektnummer und -name als Bundeszuwendung aufgeführt sind. Der Fördervertrag dient dabei als Grundlage der Zahlungen.

Steuerrechtliche Fragen sind jeweils individuell mit dem*der jeweiligen Steuerberater*in zu klären. Als Hinweis für diese verweisen wir hier bezüglich der Umsatzsteuer auf den Abschnitt 10 des Umsatzsteueranwendungserlasses.

Dieser Hinweis stellt keine verbindliche Steuerberatung dar. Bei detaillierteren Fragen wenden Sie sich im Zweifel bitte immer an eine*n Steuerberater*in bzw. Wirtschaftsprüfer*in.

In begründeten Ausnahmefällen ist es möglich, den Projektzeitraum zu verlängern. Wenn es bspw. zu langanhaltenden Lieferschwierigkeiten kommt, wodurch das Einhalten des Projektzeitraums nicht möglich ist. Bei Bekanntwerden solcher Umstände nehmen Sie bitte umgehend Kontakt über unser Kontaktformular mit uns auf und beantragen formlos eine Verlängerung mit Angabe des neuen Enddatums und einer kurzen Begründung. Eine nachträgliche Änderung der Summen, die innerhalb der Finanzkalkulation fixiert sind, ist leider nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich einzelne Positionen ausgleichen können, wenn diese letztendlich mehr oder weniger als veranschlagt kosten. Eine Abweichung von 20% pro Position ist möglich.

Sobald Ihr Förderantrag genehmigt wurde, erhalten Sie von uns per E-Mail Ihren Zuwendungsvertrag mit weiteren Anlagen. Darin ist das Merkblatt für Mittelanforderungen enthalten, in dem Sie detaillierte Information sowie Ihr Zugangspasswort finden, mit dem Sie sich auf https://neustartkultur.dthg.de/mittelabruf/ einloggen können. Laut Zuwendungsvertrag ist festgelegt, dass Gelder in einer solchen Höhe angefordert werden müssen, in der sie innerhalb von 6 Wochen nach Zahlungseingang ausgegeben werden können. Die gesamte Fördersumme muss also nicht mit einem Mal abgerufen werden. Es können auch mehrere Mittelabrufe stattfinden. Nachdem Sie über die Website Mittel angefordert haben, wird der Vorgang durch Ihren jeweiligen Projektbetreuer*in auf sachliche Richtigkeit geprüft und die Überweisung durch unsere Controllerin veranlasst.

Wenn sich im Zuge der Realisierung der Investitionsvorhaben die Gesamtausgaben ermäßigen, ermäßigen sich die eigenen Mittel des Zuwendungsempfängers anteilig.

TUTORIAL VERWENDUNGSNACHWEIS