• Antragsberatung, Prüfung, Gewährung und Auszahlung der Fördermittel erfolgen durch die zuständige mittelausreichende Stelle, hier die Deutsche Theatertechnische Gesellschaft. Grundlage für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Mittel ist ein privatrechtlicher Zuwendungsvertrag i.S. von Nr. 12.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).
  • Die Anträge werden entsprechend der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß gestellt, wenn sämtliche antragsbegründende Unterlagen zur Prüfung vorliegen. Das Antragsverfahren endet, wenn alle Mittel vergeben wurden, spätestens jedoch am 30. November 2021.

  • Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die mittelausreichende Stelle entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Verteilung der Mittel. Die Zuwendungen stehen unter dem Vorbehalt etwaiger Sperren und sonstiger Bewirtschaftungsmaßnahmen. Der Rechtsweg gegen die Entscheidung der mittelausgebenden Stelle ist ausgeschlossen.


Allgemeine Bestimmungen

  • Eine Inanspruchnahme von Fördermitteln aus diesem Programm schließt die Inanspruchnahme von Leistungen des Bundes und/oder der Länder zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie, die einem anderen Zweck dienen, nicht aus; Leistungen, die demselben Zweck dienen, werden hingegen angerechnet.

  • Soweit für eine Maßnahme neben der Förderung aus diesem Programm auch Leistungen aus anderen – nicht im Zusammenhang mit COVID-19 stehenden – Programmen in Anspruch genommen werden sollen, muss ebenfalls sichergestellt sein, dass die Leistungen unterschiedlichen Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sind.

  • Fördermittel werden einmalig als nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Regel als Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und analog der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften gewährt. Für die ggf. erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten analog die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

  • Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes“ werden Bestandteil des Zuwendungsvertrages (www.bva.bund.de › ZMV › nebenbestimmungen_anbest_p_2019).

  • Mit den Vorhaben darf vor Antragstellung und bis zum Abschluss des Zuwendungsvertrags nicht begonnen worden sein. Der Förderantrag kann mit einem Antrag auf einen förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn verbunden werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

  • Es werden nur Vorhaben gefördert, die mit dem EU-Beihilferecht i.S.d. Artikel 107 Abs. 1 AEUV vereinbar sind. Insbesondere werden keine Einrichtungen gefördert, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Dieses Sofortprogramm ist gemäß Art. 53 AGVO von der Notifizierungspflicht durch die EU-Kommission freigestellt (beantragt), sofern die ggf. einschlägigen Regelungen der AGVO beachtet werden.

  • Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.